Schema zur Berufung §§ 312 ff StPO
Berufung §§ 312 ff StPO
Berufung ist zweite Tatsacheninstanz im Gegensatz zur Revision, diese ist
reine Rechtsinstanz; vgl. § 323 III StPO
1. Statthaftigkeit
Erstinstanzliche Urteile des AG, §§ 312, 313 StPO
(wenn LG oder OLG erstinstanzlich zuständig, dann direkt Revision zum BGH)
2. Berechtigung
a) § 296 ff StPO
b) Beschwer
c) kein Verzicht keine Rücknahme
3. Einlegung
a) Frist: § 314 eine Woche bei iudex a quo
b) Form: § 314 schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
4. Begründung
nicht erforderlich, aber nach § 317 StPO möglich
5. Entscheidung
a) Zulässigkeit (-)
322 I 1 Berufung kann durch Beschluss "als unzulässig verworfen werden"
b) Zulässigkeit (+)
- Bei §§ 313, 322a über Annahme entscheiden
- neue Hauptverhandlung §§ 323-325
- Vor Beginn der MV Verfahrenshindernis: Einstellung durch Beschluss nach § 206a
c) Begründetheit (+)
Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Entscheidung in der Sache § 328 I StPO
d) Begründetheit (-)
Berufung wird "als unbegründet verworfen"
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