Schema zur Nothilfe, § 32 StGB

I. Notwehrlage eines Dritten

1. Angriff auf ein Rechtsgut eines Dritten

2. gegenwärtig

(Keine Dauergefahr!!)

3. rechtswidrig

4. Drittem darf die Nothilfe nicht aufgedrängt werden!

II. Notwehrhandlung

1. Erforderlichkeit

a) Geeignetheit

b) Mildestes Mittel

Unter mehreren gleichwirksamen Möglichkeiten ist diejenige zu wählen, die den geringsten Schaden anrichtet.

Beachte: Keine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter! Auf die Gleichwertigkeit des angegriffenen und des durch die Notwehrhandlung verletzten Rechtsguts kommt es nicht an. Verhältnismäßigkeit muss nur zwischen Angriff und Abwehr gegeben sein.

2. Gebotenheit

Vornahme einer im Einzelfall gebotenen sozial-ethischen Einschränkung des Notwehrrechts.

a) Einschränkungen bei:

  • offensichtlich schuldlos handelnden Angreifern oder enger persönlicher Beziehung des Dritten zum Angreifer
  • fahrlässiger Provokation des Angriffs

Dann findet das "Drei-Stufen-Modell" Anwendung:

(1) Zuerst Ausweichen/ Hilfe Dritter in Anspruch nehmen, ist dies nicht möglich

(2) Verhältnismäßige Schutzwehr, ist dies nicht möglich

(3) Verhältnismäßige Trutzwehr.

b) Ausschluss des Notwehrrechts bei:

  • einem krassen Missverhältnis zwischen den Folgen der Verteidigung und der drohenden Verletzung des Angriffs
  • Bagatellangriffen

    (dort ist nur eine proportionale Verteidigung zulässig)

  • Absichtsprovokation

III. Subjektives Rechtfertigungselement

Verteidigungswille in Hinblick auf den Dritten

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