Rechtswidrigkeit eines Angriffs

Rechtswidrig ist der Angriff, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und insbesondere nicht selbst auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann.

Quelle: Schönke/Schröder/Perron/Eisele StGB, 30. Auflage München 2019, § 32 Rn. 19/20; Rengier, StrafR AT, 15. Auflage München 2023, § 18 Rn. 28.

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