Gebotenheit der Notwehr

Die Gebotenheit einer Verteidigung richte sich nach dem Verhältnis zwischen persönlicher Gefährlichkeit des Angreifers und Intensität des Angriffs einerseits und der Schutzbedürftigkeit der angegriffenen Person bzw des beeinträchtigten Objekts andererseits. 
(Ein bekannter Lehrbuchfall aus dem Strafrecht, bei dem die Grenzen der Notwehr absichtlich überschritten werden - Der Notwehrprovokations-Fall)

Quelle: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, StGB, Kindhäuser, 6. Auflage Baden-Baden 2023, § 32 StGB Rn. 98 ff.; Schaffstein in: MDR 1952, 132

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