Schema zur einstweiligen Anordnung, § 32 BVerfGG

I. Zulässigkeit

1. Statthaftigkeit des Antrags

Kann für jedes Hauptsacheverfahren beantragt werden

2. Antrag

3. Antragsberechtigung

Derjenige, der im Hauptsacheverfahren antragsberechtigt ist (ergibt sich aus der ratio des § 32 BVerfGG)

4. keine Vorwegnahme der Hauptsache

Ausnahme:

- Entscheidung der Hauptsache kommt zu spät und

- Antragsteller kann nicht in anderer Weise ausreichend Rechtsschutz erlangen und

- dadurch würde nicht wieder gut zu machender, schwerwiegender Schaden entstehen

5. RSB

fehlt, wenn die Entscheidung in der Hauptsache rechtzeitig ergeht oder der Antragsteller durch andere zumutbare Maßnahme sein Ziel erreichen könnte

6. Form u. Frist

Schriftlich und begründet, § 23 BVerfGG

keine Frist vorgesehen (e.A.: verfristet, wenn Hauptsacheverfahren verfristet)

II. Begründetheit

Der Antrag gem. § 32 BVerfGG ist unbegründet, wenn die Hauptsache unbegründet ist

1. Erfolgsaussichten der Hauptsache

2. Folgenabwägung (Doppelhypothese)

a) einstweilige Anordnung ergeht nicht -> Folgenabwägung

b) einstweilige Anordnung ergeht -> Folgenabwägung

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