Verteidigungswille

Der Täter muss dem Angriff mit Verteidigungswillen entgegentreten, also die Absicht im Sinne eines zielgerichteten Wollens besitzen, den Angriff abzuwehren oder zumindest abzuschwächen - der Verteidigungszweck darf nicht völlig in den Hintergrund gedrängt werden.

Quelle: Vgl. BGH NStZ 1996, 29 (30).

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