Verteidigungswille
Der Täter muss dem Angriff mit Verteidigungswillen entgegentreten, also die Absicht im Sinne eines zielgerichteten Wollens besitzen, den Angriff abzuwehren oder zumindest abzuschwächen - der Verteidigungszweck darf nicht völlig in den Hintergrund gedrängt werden.
Quelle: Vgl. BGH NStZ 1996, 29 (30).
Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!