Schema zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde bzgl. der Kunstfreiheit aus Art. 5 III GG

Das Grundrecht ist verletzt, wenn die hoheitliche Maßnahme in den Schutzbereich des Grundrechts eingreift und dieser Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.

A. Schutzbereich betroffen

I. Sachlicher Schutzbereich

Art 5 III GG: Leitbegriff ist "Kunst"

Das BVerfG verwendet nebeneinander mehrere Kunstbegriffe:

- Formeller Kunstbegriff, nach dem Kunst vorliegt, wenn das Werk Strukturmerkmal aufweist, aufgrund derer es einem bestimmten Werktyp (zB. Malerei, Bildhauerei, etc.) zugeordnet werden kann

- Materieller Kunstbegriff, nach dem Kunst vorliegt, wenn das Werk „das geformte Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung ist, in dem der Künstler seine Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse zu unmittelbarer Anschauung bringt und das auf kommunikative Sinnvermittlung nach außen gerichtet ist“

- Offener Kunstbegriff, der das kennzeichnende Merkmal einer künstlerischen Äußerung darin sieht, dass es wegen der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiter reichende Bedeutungen zu entnehmen, so dass sich eine praktische unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt.

- In der Literatur wird nach dem sog. Kriterium der Drittanerkennung verfahren

Schutz bezieht sich auf den Werk- und Wirkbereich, d.h. geschützt ist sowohl die künstlerische Betätigung als auch das künstlerische Werk darzubieten und öffentlich zu vertreiben

II. Persönlicher Schutzbereich

1. Grundrechtsfähigkeit

2. Grundrechtsberechtigung

3. Grundrechtsmündigkeit

B. durch Eingriff

Ist jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, erheblich erschwert oder unmöglich macht (neuer Eingriffsbegriff).

C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

I. Einschränkungsmöglichkeit

Nur durch verfassungsimmanente Schranken (a.A. Schrankentrias des Art. 2 I GG).

II. Eingriff von Einschränkungsmöglichkeiten gedeckt

1. Eingriff ist Gesetz - Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

a) formell

b) materiell

(1) Vorschriften außerhalb des Grundrechte-Katalogs

(2) Schranken-Schranken

(aa) Besondere Anforderungen

(bb) Verhältnismäßigkeit

Gemäß dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit muss jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, einem legitimen öffentlichen Zweck dienen und außerdem geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn (angemessen) sein.

(aaa) Legitimer Zweck

(bbb) Geeignetheit

Grundsatz der Zwecktauglichkeit

(ccc) Erforderlichkeit

Es darf kein milderes Mittel geben, das in gleicher Weise den bezweckten Erfolg erreicht.

(ddd) Angemessenheit

Vor- und Nachteile müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.

2. Eingriff ist anderer Akt der öffentlichen Gewalt

Akt bedarf einer wirksamen und verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage

a) formelle Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage

b) materielle Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage

(1) Vorschriften außerhalb des Grundrechte-Katalogs

(2) Schranken-Schranken

(aa) Besondere Anforderungen

(bb) Verhältnismäßigkeit

Gemäß dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit muss jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, einem legitimen öffentlichen Zweck dienen und außerdem geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn (angemessen) sein.

(aaa) Legitimer Zweck

(bbb) Geeignetheit

Grundsatz der Zwecktauglichkeit

(ccc) Erforderlichkeit

Es darf kein milderes Mittel geben, das in gleicher Weise den bezweckten Erfolg erreicht.

(ddd) Angemessenheit

Vor- und Nachteile müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.

c) Materielle Verfassungsmäßigkeit des Aktes

d) Verhältnismäßigkeit des Einzelaktes

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