Schema zum Anspruch aus öffentlich-rechtlichem Vertrag, §§ 54 ff. VwVfG

I. Anspruch entstanden

1. Bestehen eines öffentl.-rechtl. Vertrages §§ 54 ff. VwVfG

Als öffentlichen Vertrag bezeichnet man ein Rechtsverhältnis, d.h. eine zweiseitige Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, welches durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden kann.

Bei der Abgrenzung ist abzustellen auf den Vertragsgegenstand bzw. Vertragsinhalt.

2. Wirksamkeit des Vertrages

a) Einigung, § 62 VwVfG

b) Schriftform, § 57 VwVfG

c) Beteiligung Dritter

d) Nichtigkeitsgründe

insbes. bei subordinationsrechtlichen Verträgen iSd. § 54 S. 2VwVfG

3. Rechtsfolge:

Hauptleistungs-, Nebenleistungs- und Sorgfaltspflichten.

II. Anspruch inhaltlich verändert

III. Anspruch untergegangen

1. Erfüllung

2. Leistungsstörung

3. Kündigung

IV. Durchsetzbarkeit

1. Kein Entgegenstehen von Treu und Glauben

2. Keine sonstigen Einreden

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