Schema zur Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO

A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg

1. Spezialzuweisung zum VerwG

2. Generalklausel, § 40 I VwGO

a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Liegt vor, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird, eines des öffentlichen Rechts ist.

b) nichtverfassungsrechtlicher Art

Nach der Formel der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit liegt eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor, wenn die Streitbeteiligten unmittelbar am Verfassungsleben teilnehmen und wenn es im Kern um die Anwendung und Auslegung von Verfassungsrecht geht.

c) keine abdrängende Zuweisung

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art können durch Bundes- oder Landesgesetze auch Gerichten, die nicht zur Verfassungsgerichtsbarkeit gehören, zugewiesen werden (§ 40 Abs. 1 S. 1, 2 VwGO). Eine abdrängende Sonderzuweisung liegt also immer dann vor, wenn eine derartige Streitigkeit einem anderen Gericht explizit zugewiesen ist.

II. Statthaftigkeit

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, § 88 VwGO. - Wenn Erlass eines (begünstigenden) Verwaltungsakts begehrt wird.

Verwaltungsakt i.S.v. § 35 S. 1 VwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

III. Klagebefugnis

Geltendmachung eines subjektiven Rechts (§ 42 II VwGO)

IV. Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO

V. Klagefrist

§§ 74, 75 VwGO (ein Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheides) bzw. § 57 VwGO (ein Jahr bei fehlender/falscher Rechtsbehelfbelehrung)

VI. Beklagter, § 78 VwGO

B. Begründetheit, § 113 V VwGO

I. Anspruchsgrundlage

öffentlich-rechtliche Sonderbeziehungen

einfach-gesetzliche Vorschriften

Grundrechte

II. Formelle Voraussetzungen

III. Materielle Voraussetzungen

IV. Rechtsfolge:

1. Gebundene Entscheidung (es folgt: Vornahmeurteil)

2. Ermessensentscheidung (es folgt: Bescheidungsurteil)

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