Schema zur Einrede des nicht erfüllten Vertrags, § 320 BGB
I. Gegenseitiger Vertrag
II. Gegenseitigkeit der Forderungen
Zwei Personen müssen einander etwas schulden, d. h. jeder muss zugleich Gläubiger und Schuldner des anderen sein.
III. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Gegenanspruchs
Die Fälligkeit tritt ein, wenn der Schuldner die Leistung verlangen kann.
IV. Konnexität
Unter Konnexität versteht man bei § 320 BGB gegenseitige synallagmatische Pflichten innerhalb eines Vertrages.
V. Kein Ausschluss
VI. Geltendmachung
Das Zurückbehaltungsrecht ist nur dann zu beachten, wenn der Schuldner es im Prozess ausdrücklich oder stillschweigend geltend macht.
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