Schema zur Einrede des nicht erfüllten Vertrags, § 320 BGB

I. Gegenseitiger Vertrag

II. Gegenseitigkeit der Forderungen

Zwei Personen müssen einander etwas schulden, d. h. jeder muss zugleich Gläubiger und Schuldner des anderen sein.

III. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Gegenanspruchs

Die Fälligkeit tritt ein, wenn der Schuldner die Leistung verlangen kann.

IV. Konnexität

Unter Konnexität versteht man bei § 320 BGB gegenseitige synallagmatische Pflichten innerhalb eines Vertrages.

V. Kein Ausschluss

VI. Geltendmachung

Das Zurückbehaltungsrecht ist nur dann zu beachten, wenn der Schuldner es im Prozess ausdrücklich oder stillschweigend geltend macht.

 

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