Schema zur Prozessfähigkeit, § 51 ZPO

Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Zivilprozess zu führen. Hierbei wird gem. § 51 ZPO auf die Geschäftsfähigkeit abgestellt.

I. Minderjährige: Vertretung durch Eltern, Ausnahme: §§ 1629 II, 1795 I Nr. 3 BGB

II. Juristische Personen: Vertretung durch Organe

1. GmbH

Die Prozessfähigkeit einer GmbH ergibt sich aus § 51 I ZPO i.V.m. § 35 I 1 GmbHG.

2. Eingetragener Verein

Die Prozessfähigkeit eines eingetragenen Vereins ergibt sich aus § 51 I ZPO i.V.m. § 26 I 2 BGB.

3. AG

Die Prozessfähigkeit einer AG ergibt sich aus § 51 I ZPO i.V.m. § 78 I 1 AktG.

4. Stiftung

Die Prozessfähigkeit einer Stiftung ergibt sich aus § 51 I ZPO i.V.m. § 86 BGB.

III. Rechtsfähige Personengesellschaften

Rechtsfähige Personengesellschaften sind anders als juristische Personen nicht prozessfähig. Sie werden im Prozess vertreten.

1. OHG

Die Prozessfähigkeit einer OHG ergibt sich aus § 51 I ZPO i.V.m. § 125 I HGB.

2. KG

Die Prozessfähigkeit einer KG ergibt sich aus § 51 I ZPO i.V.m. § 161 II, 125 I HGB.

3. GbR

Die Prozessfähigkeit einer GbR ergibt sich aus § 51 I ZPO i.V.m. § 714 BGB.

IV. Nicht rechtsfähiger Verein

Die Prozessfähigkeit eines nicht rechtsfähigen Vereins ergibt sich aus § 51 I ZPO i.V.m. §§ 54 S. 1, 26 I 2 BGB.

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