Schema zur Prozessfähigkeit, § 51 ZPO
Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Zivilprozess zu führen. Hierbei wird gem. § 51 ZPO auf die Geschäftsfähigkeit abgestellt.
I. Minderjährige: Vertretung durch Eltern, Ausnahme: §§ 1629 II, 1795 I Nr. 3 BGB
II. Juristische Personen: Vertretung durch Organe
1. GmbH
Die Prozessfähigkeit einer GmbH ergibt sich aus § 51 I ZPO i.V.m. § 35 I 1 GmbHG.
2. Eingetragener Verein
Die Prozessfähigkeit eines eingetragenen Vereins ergibt sich aus § 51 I ZPO i.V.m. § 26 I 2 BGB.
3. AG
Die Prozessfähigkeit einer AG ergibt sich aus § 51 I ZPO i.V.m. § 78 I 1 AktG.
4. Stiftung
Die Prozessfähigkeit einer Stiftung ergibt sich aus § 51 I ZPO i.V.m. § 86 BGB.
III. Rechtsfähige Personengesellschaften
Rechtsfähige Personengesellschaften sind anders als juristische Personen nicht prozessfähig. Sie werden im Prozess vertreten.
1. OHG
Die Prozessfähigkeit einer OHG ergibt sich aus § 51 I ZPO i.V.m. § 125 I HGB.
2. KG
Die Prozessfähigkeit einer KG ergibt sich aus § 51 I ZPO i.V.m. § 161 II, 125 I HGB.
3. GbR
Die Prozessfähigkeit einer GbR ergibt sich aus § 51 I ZPO i.V.m. § 714 BGB.
IV. Nicht rechtsfähiger Verein
Die Prozessfähigkeit eines nicht rechtsfähigen Vereins ergibt sich aus § 51 I ZPO i.V.m. §§ 54 S. 1, 26 I 2 BGB.
Alle Schemata aus dem Zivilrecht im schönen PDF-Format zum Download!
Für unsere Nutzer haben wir in dem Link zum Download einen Rabatt hinterlegt, der beim Checkout automatisch abgezogen wird.
Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!
Das könnte Dich auch interessieren
Hausarbeiten erfolgreich schreiben:

Klausuren erfolgreich schreiben:

3.000 Euro Stipendium
Zur AnmeldungEvent-Kalender
Aktuelle Events für Jurastudenten und Referendare in Deutschland!