Schema zur Nacherfüllung beim Werkvertrag, §§ 633 I, 634 Nr. 1, 635 I BGB
I. Vorliegen eines Werkvertrags
ggf. ist eine Abgrenzung zum Dienstvertrag erforderlich - bei Dienstverträgen ist eine bloße Tätigkeit, bei Werkverträgen hingegen ist ein konkreter Erfolg geschuldet.
Weiterhin auch Abgrenzung zum Kaufvertrag, Werklieferungsvertrag, Bauvertrag u.ä.
II. Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, § 633 II BGB
III. Kein Haftungsausschluss, § 639 BGB
IV. Kenntnis vom Mangel, § 640 II BGB
V. Abnahme
Der Abnahme steht die Abnahmefiktion nach §§ 640 I S. 3, 641a BGB gleich.
VI. Kein Ausschluss gemäß §§ 635 III BGB
Gemäß § 635 III BGB kann der Unternehmer unbeschadet des §§ 275 I, III BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
VII. Keine Verjährung, § 634a BGB
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