Schema zur falschen uneidlichen Aussage, § 153 StGB
Geschütztes Rechtsgut: Staatliche Rechtspflege
Merke: Die Aussagedelikte sind abstrakte Gefährdungsdelikte, d.h. bereits die bloße Falschaussage ist unter Strafe gestellt
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Täterkreis
Zeuge oder Sachverständiger (nach Maßgabe des jeweiligen Verfahrensrechts, zB. §§ 48 ff. bzw. § 72 ff. StPO)
NICHT: Dolmetscher, Beschuldigte bzw. Angeklagte, Parteien eines Zivilprozesses oder Außenstehende (auch als mittelbare oder Mittäter)
b) Zuständige Stelle
aa) Gericht
Vor einem staatlichen, grds. inländischen Gericht
bb) Andere zur Abnahme von Eiden zuständige Stelle
NICHT: Staatsanwaltschaft, § 161a I 3 StPO oder Polizei, § 163 III 3 StPO
c) Tathandlung: Falsche uneidliche Aussage
Eine Aussage ist jede Mitteilung einer Person, die sie über ihr Wissen macht. Erfasst wird grds. nur die mündliche Aussage, schriftliche Erklärungen reichen nicht aus.
Die Aussage ist nach der herrschenden obj. Theorie falsch, wenn sie inhaltlich mit dem tatsächlichen Sachverhalt nicht übereinstimmt.
Vernehmungsgegenstand sind Mitteilungen über äußere und innere Tatsachen, bei Sachverständigen auch Werturteile.
Uneidlich meint lediglich, dass der Qualifikationstatbestand des § 154 StGB nicht erfüllt ist.
2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
Eventualvorsatz ausreichend
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Besondere Strafzumessungsvorschriften
1. § 157 I StGB
2. § 157 II StGB
3. § 158 StGB
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