Schema zur rechtfertigenden Einwilligung im Strafrecht
P: Einordnung Tatbestandsausschluss oder Rechtfertigungsgrund
I. Disponibilität des Rechtsguts und Dispositionsbefugnis des Einwilligenden
- Disponibilität: Kein Rechtsgut der Allgemeinheit. (Beachte: Straßenverkehrsdelikte)
- Dispositionsbefugnis: Einwilligender muss über das Rechtsgut verfügen können.
vor der Tat erteilt und
dauert zur Tatzeit noch an
P: innere Zustimmung ausreichend?
IV. Keine beachtlichen Willensmängeln
- keine Scherzerklärung
- freie Willensbildung zur Erklärung (Keine Täuschung, Drohung, Gewalt)
P: Motivirrtum (-) = unbeachtlich!
V. Kein Verstoß gegen die guten Sitten (§ 228 StGB - bei Körperverletzung)
VI. Subjektives Rechtfertigungselement
Täter handelt in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung
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