Schema zur rechtfertigenden Einwilligung im Strafrecht

P: Einordnung Tatbestandsausschluss oder Rechtfertigungsgrund

I. Disponibilität des Rechtsguts und Dispositionsbefugnis des Einwilligenden

  • Disponibilität: Kein Rechtsgut der Allgemeinheit. (Beachte: Straßenverkehrsdelikte)

  • Dispositionsbefugnis: Einwilligender muss über das Rechtsgut verfügen können.

II. Einwilligungsfähigkeit

III. Einwilligungserklärung

vor der Tat erteilt und
dauert zur Tatzeit noch an


P: innere Zustimmung ausreichend?

IV. Keine beachtlichen Willensmängeln

  • keine Scherzerklärung 
  • freie Willensbildung zur Erklärung (Keine Täuschung, Drohung, Gewalt)
P: Motivirrtum (-) = unbeachtlich!

V. Kein Verstoß gegen die guten Sitten (§ 228 StGB - bei Körperverletzung)

VI. Subjektives Rechtfertigungselement

Täter handelt in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung 


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