Schema zum Begründetheitsaufbau einer Verfassungsbeschwerde (Freiheitsgrundrechte)

B. Begründetheit

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegt, der nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

I. Eingriff in den Schutzbereich

1. Schutzbereich betroffen

a) Persönlicher Schutzbereich

b) Sachlicher Schutzbereich

2. Eingriff

Ein Eingriff liegt vor, wenn ein staatliches Handeln dem Einzelnen ein grundrechtlich geschütztes Verhalten erschwert oder ganz oder teilweise unmöglich gemacht wird.

Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Staat mit Befehl und Zwang gegen den Grundrechtsträger vorgeht (z.B. durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder Verwaltungsakt) und die Beeinträchtigung hinreichend erheblich ist

II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Der Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn er durch die Schranken des Grundrechts gedeckt ist.

1. Schranken (Einschränkungsmöglichkeit)

- Einfacher Gesetzesvorbehalt

Eingriff kann durch jedes Gesetz gerechtfertigt werden

- Qualifizierter Gesetzesvorbehalt

An das einschränkende Gesetz werden bestimmte Anforderungen gestellt

- Verfassungsimmanente Schranken

Das Grundrecht ist nach seinem Wortlaut nicht einschränkbar, unterliegt aber der Begrenzung durch kollidierende Grundrechte Dritter und anderer Rechtsgüter von Verfassungsrang

2. Eingriff von Einschränkungsmöglichkeit gedeckt

a) Eingriff durch Gesetz

aa) Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

(1) Formelle Verfassungsmäßigkeit

d.h. Prüfung von Gesetzgebungskompetenz, -verfahren und Form

(2) Materielle Verfassungsmäßigkeit

(a) Vorschriften außerhalb des Grundrechte-Katalogs

(z.B. Art. 80 GG; Verfassungsprinzipien, Art. 20, 28 GG)

(b) Grundrechtsspezifische Prüfung (Schranken-Schranken)

Wurden die Einschränkungsmöglichkeiten des betroffenen Grundrechts beachtet?

(aa) Besondere Anforderungen

(z.B. des qualifizierten Gesetzesvorbehalts)

(bb) Allgemeine Anforderungen

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit)

- Art. 19 II GG (Wesensgehaltsgarantie)

- Art. 19 I 1 GG (Verbot einschränkender Einzelfallgesetze)

- Art. 19 I 2 GG (Zitiergebot)

b) Eingriff durch anderen Akt der öffentlichen Gewalt

(Verordnung, Satzung, Verwaltungsakt, Realakt, Urteil, Beschluss etc.)

Akt bedarf wegen Art. 20 III GG einer wirksamen Rechtsgrundlage

aa) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage

(1) Formelle Verfassungsmäßigkeit

(2) Materielle Verfassungsmäßigkeit

(a) Vorschriften außerhalb des Grundrechte-Katalogs

(b) Grundrechtsspezifische Prüfung (Schranken-Schranken)

(aa) Besondere Anforderungen

(bb) Verhältnismäßigkeit

bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes

Die Rechtsgrundlage muss grundrechtskonform angewandt worden sein.

cc) Verhältnismäßigkeit des Einzelaktes

gemäß dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit muss jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, einem legitimen öffentlichen Zweck dienen und außerdem geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn (angemessen) sein.

(1) Legitimer Zweck

(2) Geeignetheit = tauglich, um das Ziel zu erreichen

(3) Erforderlichkeit = es darf kein milderes, gleich geeignetes Mittel geben

(4) Angemessenheit = Vor- und Nachteile müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen, d.h. Abwägung zwischen dem Wert des verfolgten Ziels und der Intensität des Eingriffs

Beachte: Bei einer Urteilsverfassungsbeschwerde wird der Beschwerdeführer durch ein Urteil oder den durch das Urteil bestätigten Exekutivakt in seinen Grundrechten verletzt

Das BVerfG prüft nur, ob durch das Urteil Verfassungsrecht verletzt wurde. Es ist keine Superrevisionsinstanz!

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