Schema zum Unternehmensträgerwechsel und Haftung nach § 25 I HGB
1. Erwerb eines kaufmännischen Handelsgeschäfts unter Lebenden
Mängel im Übernahmevertrag sind unbeachtlich, Arg. Schutz des Rechtsverkehrs. Dritter wird Mangel nie kennen
2. Fortführung unter bisheriger Firma (Firmenkontinuität)
Nicht erforderlich ist die Fortführung des exakten Namens, auch Namenszusatz ist unbeachtlich, vgl. Wortlaut des § 25 I HGB
3. Kein unverzüglicher Haftungsausschluss nach § 25 II HGB
4. Rechtsfolge
nach h.M. gesetzlicher Schuldbeitritt
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