Schema zum Normenkontrollantrag, § 47 I VwGO

A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg

1. Spezialzuweisung zum VerwG

2. Generalklausel, § 40 I VwGO

a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Liegt vor, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird, eines des öffentlichen Rechts ist. 

b) nichtverfassungsrechtlicher Art

Nach der Formel der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit liegt eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor, wenn die Streitbeteiligten unmittelbar am Verfassungsleben teilnehmen und wenn es im Kern um die Anwendung und Auslegung von Verfassungsrecht geht.

c) keine abdrängende Zuweisung

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art können durch Bundes- oder Landesgesetze auch Gerichten, die nicht zur Verfassungsgerichtsbarkeit gehören, zugewiesen werden (§ 40 Abs. 1 S. 1, 2 VwGO). Eine abdrängende Sonderzuweisung liegt also immer dann vor, wenn eine derartige Streitigkeit einem anderen Gericht explizit zugewiesen ist.

II. Statthaftigkeit

  • Gemäß § 47 I Nr. 1 VwGO für Satzungen und Rechtsverordnungen nach dem BauGB
  • Gemäß § 47 I Nr. 2 VwGO auch für andere Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. 

III. Antragsbefugnis, § 47 II S. 1 VwGO

Antragsbefugt sind nur natürliche oder juristische Personen, die geltend machen, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
Behörden sind auch antragsbefugt, wenn sie keine Rechtsverletzung geltend machen.

IV. Antragsfrist, § 47 II S. 1 VwGO

Zwei Jahre.

V. Antragsgegner, § 47 II S. 2 VwGO

Antragsgegner ist diejenige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, die die angegriffene Rechtsvorschrift erlassen hat.

VI. Normenkontrollinteresse (für Behörden)

Dies ist nur gegeben, wenn die antragstellende Behörde mit der Ausführung der gerügten Rechtsvorschriften befasst ist.

VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

B. Begründetheit

Der Antrag ist begründet, wenn er gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet ist, § 47 II S. 2 VwGO und soweit die Rechtsnorm tatsächlich rechtswidrig und damit ungültig ist. 

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