Schema zum Normenkontrollantrag, § 47 I VwGO

A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg

1. Spezialzuweisung zum VerwG

2. Generalklausel, § 40 I 1 VwGO

a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Liegt vor, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird, eines des öffentlichen Rechts ist.

b) nichtverfassungsrechtlicher Art

Nach der Formel der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit liegt eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor, wenn die Streitbeteiligten unmittelbar am Verfassungsleben teilnehmen und wenn es im Kern um die Anwendung und Auslegung von Verfassungsrecht geht.

c) keine abdrängende Zuweisung

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art können durch Bundes- oder Landesgesetze auch Gerichten, die nicht zur Verfassungsgerichtsbarkeit gehören, zugewiesen werden (§ 40 Abs. 1 S. 1, 2 VwGO). Eine abdrängende Sonderzuweisung liegt also immer dann vor, wenn eine derartige Streitigkeit einem anderen Gericht explizit zugewiesen ist.

II. Statthaftigkeit

Statthaftigkeit der Antragsart richtet sich nach dem Antragsbegehren des Antragstellers, vgl. § 88 VwGO

  • Gemäß § 47 I Nr. 1 VwGO für Satzungen und Rechtsverordnungen nach dem BauGB
  • Gemäß § 47 I Nr. 2 VwGO auch für andere Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

III. Antragsbefugnis, § 47 II S. 1 VwGO

Antragsbefugt sind nur natürliche oder juristische Personen, die geltend machen, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

Behörden sind auch antragsbefugt, wenn sie keine Rechtsverletzung geltend machen.

IV. Antragsfrist, § 47 II S. 1 VwGO

Ein Jahr nach Bekanntmachung der zu kontrollierenden Norm

V. Antragsgegner, § 47 II S. 2 VwGO

Antragsgegner ist diejenige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, die die angegriffene Rechtsvorschrift erlassen hat.

VI. Beteiligtenfähigkeit nach § 61 VwGO

VII. Prozessfähigkeit

Antragsteller und Antraggegner haben Vertretungszwang durch einen Volljuristen, § 67 IV VwGO

VIII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Auch dann gegeben, wenn gleichzeitig (Dritt-)Anfechtungsklagen gegen erteilte Baugenehmigungen anhängig sind

B. Begründetheit

Der Normenkontrollantrag ist begründet, soweit die Rechtsnorm für unwirksam zu erklären ist, § 47 V 2 VwGO.

Beachte: Auf eine Verletzung der Rechte des Antragstellers kommt es nicht an (Normenkontrolle!).

Zum Download der Schemata

Alle Schemata aus dem Öff-Recht im schönen PDF-Format zum Download!

Für unsere Nutzer haben wir in dem Link zum Download einen Rabatt hinterlegt, der beim Checkout automatisch abgezogen wird.

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!

Das könnte Dich auch interessieren

Rüge ist Obliegenheit und damit keine Rechtspflicht. Es ist eine formlose Anzeige, die die Mängel…
A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 94 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG II.…
I. Schuldverhältnis II. Nachträgliche Unmöglichkeit nach § 275 I-III BGB Schuldner braucht nach…

Der Semesterplaner, den wir uns im Studium gewünscht hätten:

Der perfekte Semesterplaner Mehr dazu

Unsere Inhalte als Downloads:

Mehr dazu

3.000 Euro Stipendium

Zur Anmeldung

Event-Kalender

Aktuelle Events für Jurastudenten und Referendare in Deutschland!
Finde heraus, was ADVANT Beiten Dir als Arbeitgeber zu bieten hat

Weitere Schemata

Das Grundrecht ist verletzt, wenn die hoheitliche Maßnahme in den Schutzbereich des Grundrechts eing…
Die Nichtleistungskondiktion ist ein Fall der ungerechtfertigten Bereicherung, bei der die Bereicher…
Dabei handelt der Geschäftsführer ein unwissentlich fremdes Geschäft als sein eigenes I. Geschäftsb…
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvo…
Was Osborne Clarke als Arbeitgeber zu bieten hat