Schema zur Anfechtung wegen eines Übermittlungsirrtums, § 120 BGB

I. Anfechtungsgrund

Übermittlungsirrtum bei Einsetzung eines Boten (§ 120 BGB)

Von einem Übermittlungsfehler spricht man, wenn ein Bote eine Erklärung unbewusst falsch übermittelt.

II. Anfechtungserklärung § 143 BGB

Hierunter ist eine formfreie, einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung zu verstehen, die vom Anfechtungsberechtigten gegenüber dem Anfechtungsgegner abzugeben ist. Sie ist bedingungs- und befristungsfeindlich, da sie die Ausübung eines Gestaltungsrechts darstellt.

III: Anfechtungsfrist

unverzüglich (§ 121 BGB)

IV. Kein Ausschluss (§ 144 BGB)

V. Rechtsfolgen

1. Nichtigkeit ex tunc (§ 142 BGB)

Ex tunc bedeutet "von Anfang an".

2. Schadensersatz (§ 122 BGB)

3. Rückabwicklung (§ 812 BGB)

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