Schema zur Untreue, § 266 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Handlung

(1) Missbrauchsalternative, § 266 I 1. Alt.

aa) Verfügungs-/Verpflichtungsbefugnis f. fremdes Vermögen

bb) Missbrauch dieser Befugnis

Hierunter ist der pflicht- respektive bestimmungswidrige Gebrauch der Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis zu verstehen; also die nach außen wirksam getätigte Verpflichtung oder Verfügung über das Vermögen des Opfers durch den Täter, welche ihm im Innenverhältnis, d.h. zwischen Opfer und Täter, nicht gestattet ist.

cc) Vermögensbetreuungspflicht (str.)

Wesentliches Merkmal einer Vermögensbetreuungspflicht ist die Übertragung von Kompetenzen, die dem Pflich­tigen die Möglichkeit verleihen (sollen), als Repräsentant des Vermögensinhabers für diesen verbindliche Entscheidungen über dessen Vermögen zu treffen. Insoweit ist für die Untreue eine Schädigung fremden Vermögens „von innen“ zu verlangen; der Täter muss aufgrund der ihm eingeräumten Kompetenzen (ausschnitthaft) anstelle des Vermögensinhabers selbststän­dig handeln können.

Mehr Informationen zu dem Streitstand erhältst Du hier: Vermögensbetreuungspflicht

(2) Treubruchsalternative, § 266 I 2. Alt.

(aa) Vermögensbetreuungspflicht

Problem: Kann ein gesetzes- oder sittenwidriges Rechtsgeschäft ein faktisches Treueverhältnis iSd. § 266 StGB begründen?

(bb) Pflichtverletzung

b) Erfolg: Vermögensnachteil des zu betreuenden Vermögens durch den Missbrauch/Pflichtverletzung

c) Kausalität

Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

d) Objektive Zurechnung

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz

Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.

II. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

III. Schuld

Allgemeine Entschuldigungsgründe

IV. § 266 II iVm §§ 247, 248a StGB

V. § 266 I iVm § 263 III StGB

VI. Ergebnis

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