Schema zur mutmaßlichen rechtfertigenden Einwilligung im Strafrecht

Die hM sieht in der Einwilligung (nur) einen Rechtfertigungsgrund, der die Tatbestandsmäßigkeit des Handelns unberührt lässt.

I. Dispositionsfähiges Rechtsgut

Keine Rechtsgüter der Allgemeinheit.

II. mutmaßliche Einwilligungserklärung

  • Subsidiarität: keine ausdrückliche Einwilligungserklärung + keine (zumutbare) Möglichkeit, eine Erklärung rechtzeitig einzuholen
  • GoA-Prinzip: Übereinstimmung mit dem mutmaßlichen Willen (Maßgeblich ist der Wille des Rechtsgutträgers und nicht die objektiv sinnvollste Möglichkeit!)
  • Prinzip des mangelnden Interesses: Betroffener hat an der Verhinderung des Rechtsgutseingriffes kein Interesse (z.B. Aus dem Portemonnaie eines anderen 5 Euro Kleingeld entnehmen und im Anschluss einen 5 Euro Schein hineinlegen.)

III. Einwilligungsfähigkeit des Rechtsgutsträgers

Einwilligender müsste die notwendige geistige und sittliche Reife haben und über die notwendige Urteilsfähigkeit verfügen. Andernfalls kommen gesetzliche Vertreter in Betracht.

IV. Subjektives Element

Kenntnis der objektiv rechtfertigenden Umstände und Wille im Sinne und nicht gegen die Interessen des Betroffenen zu handeln.

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