Schema zur schweren Brandstiftung, § 306a I StGB
I. Tatbestand (§ 306a I StGB)
1. Objektiver Tatbestand
a) Täterfremdes Tatobjekt
(1) § 306a I Nr.1 StGB: Dem Wohnen dienende Räumlichkeiten
Gebäude
Ein Gebäude ist ein Bauwerk, das dazu bestimmt und geeignet ist, dem Schutze vor Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
Schiff
Sämtliche Wasserfahrzeuge, die min. eine solche Größe aufweisen, sodass sie mehreren Menschen zum Aufenthalt dienen können.
Hütte
Eine Hütte ist ein unbewegliches Bauwerk, dass mangels Größe, Festigkeit oder Dauerhaftigkeit nicht als Gebäude gelten kann.
Andere Räumlichkeiten
Sämtliche nach allen Seiten abgeschlossene, sowohl bewegliche als auch unbewegliche Raumgebilde, die von (wenigstens) einem Menschen tatsächlich bewohnt werden und räumlich so gestaltet sind, dass sich dort mehrere Personen aufhalten können.(2) § 306a I Nr.2 StGB: Der Religionsausübung dienende Gebäude
Ob ein Gebäude der Religionsausübung dient, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Selbstverständnis der das Objekt nutzenden Religionsgemeinschaft. Dazu muss sich die Tat zu einem Zeitpunkt vollziehen, zu dem sich Menschen üblicherweise in diesem Gebäude aufhalten.
(3) § 306a I Nr.3 StGB: Dem zeitweiligen Aufenthalt von Menschen dienende Räumlichkeiten
für Räumlichkeiten siehe Abs. I
b) Inbrandsetzen/ Zerstören durch Brandlegung
Inbrandsetzen
Ein Gebäude ist in Brand gesetzt, wenn zumindest Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfasst werden, dass das Feuer aus eigener Kraft, d.h. ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt.
Zerstören durch Brandlegung
Durch Brandlegung ist die Zerstörung bewirkt, wenn sie einerseits auf der Brandstiftungshandlung kausal beruht und anderseits dieser objektiv zugerechnet werden kann.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Tätige Reue, § 306e StGB
V. Ergebnis
VI. Minder schwerer Fall gem. § 306a III StGB
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