Schema zum Rücktritt vom Werkvertrag, §§ 634 Nr. 3 Alt. 1, 640, 639, 326 V BGB
I. Gegenseitiger Vertrag
Das Gegenseitigkeits- bzw. synallagmatische Verhältnis steht für das Verhältnis beider Parteien beim Vertrag nach dem Prinzip "do ut des" (lat. "ich gebe, damit du gibst"). Ein Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag.
[ggf. ist eine Abgrenzung zum Dienstvertrag erforderlich - bei Dienstverträgen ist eine bloße Tätigkeit, bei Werkverträgen hingegen ist ein konkreter Erfolg geschuldet.]
II. Mangelhafte Leistung des Werkunternehmers und Abnahme
1. Sachmangel, § 633 II BGB bei Gefahrübergang
2. Kein Ausschluss der Gewährleistung
a) § 640 II BGB
b) vertraglicher Ausschluss - ggf. § 639 BGB oder unwirksam aufgrund unwirksamer AGB, § 309 Nr. 8 b) BGB
III. Unmöglichkeit der Nacherfüllung
IV. Erheblichkeit des Mangels, §§ 326 V, 323 V 2
V. Kein Ausschluss nach §§ 326 V, 323 VI BGB
VI. Rücktrittserklärung gem. § 349 BGB
VI. Keine Verjährung § 218 I 2 BGB
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