Schema zur Nachstellung, § 238 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) unbefugtes und beharrliches Nachstellen durch eine der in den Ziffern 1 - 5 benannten Vorgehensweise

  • Nachstellen = gezieltes Aufsuchen der Nähe eines anderen Menschen
  • beharrlich =wiederholte Vornahme einer der in Ziffer 1-5 benannten Handlungen unter bewusster Missachtung des entgegenstehenden Willens des Opfers oder aus Gleichgültigkeit gegenüber seinen Wünschen
  • unbefugt = Handlungen erfolgen gegen den Willen der betroffenen Person

b) Handlung = geeignet, schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers

  • Beeinträchtigung der Lebensgestaltung = wenn das Opfer gegen den Willen die äußere Gestaltung des Lebens, d.h. alltägliche Abläufe, Verrichtungen oder Planungen oder einzelne gewichtige Entscheidungen der Lebensgestaltung einschränkt oder verändert oder wenn sie ohne oder gegen den Willen des Opfers vorgenommen werden.
  • schwerwiegend = unzumutbare, über das "übliche" Maß hinausgehende, von der betroffenen Person zu Recht als aufgezwungen empfundene negative Veränderung

c) Kausalität

d) Objektive Zurechnung

Nach der Rechtsprechung entfällt die Prüfung der objektiven Zurechnung. Einzelne Aspekte der Lehre werden nur bei Fahrlässigkeitstaten und bei der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung, nicht aber bei vorsätzlichen Erfolgsdelikten angewandt.

2. Qualifikation § 238 II, III StGB

a) § 238 Abs. 2 StGB: Opfer, Angehöriger oder eine andere, dem Opfer nahestehende Person muss in die Gefahr

  • des Todes
  • einer schweren Gesundheitsschädigung

gelangt sein.

b) § 238 Abs. 3 StGB

3. Subjektiver Tatbestand

a) § 238 I, II StGB: Vorsatz § 15 StGB

b) § 238 III StGB: Mindestens Fahrlässigkeit § 18 StGB

II. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

III. Schuld

Allgemeine Entschuldigungsgründe

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