I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tathandlung
(P) Erschleichen
BGH.:…
Schema zum Nutzungsersatzanspruch gegen den gutgläubigen / unverklagten unentgeltlichen Besitzer, §§ 988, 812 ff. BGB
I. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV)
Erforderlich ist, dass im Zeitpunkt der Nutzungsziehung eine Vindikationslage iSd. § 985 BGB vorlag (inzident zu prüfen).
II. Besitzer ist gutgläubig und unverklagt
III. Unentgeltlicher Besitzerwerb
IV. Nutzungen vor Rechtshängigkeit
V. Rechtsfolge: Herausgabe der Nutzungen
Nach den §§ 818 ff. BGB (Rechtsfolgenverweis) sind die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
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