Schema zum Mittäter, Anstifter und Gehilfen §§ 830 I 1, 830 II BGB

I. Voraussetzungen („haftungsbegründender Tatbestand“)

1. Mitwirkung an einer unerlaubten Handlung als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe

- Mittäterschaft: erfordert bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mehrerer zur Herbeiführung eines Erfolges, vgl. § 25 StGB

- Anstifter: wer vorsätzlich in einem anderen Tatentschluss zu einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung hervorruft, vgl. § 26 StGB

- Gehilfe: wer ohne eigenen Täterwillen dem Täter in irgendeiner Form bei einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung vorsätzlich Hilfe leistet, vgl. § 27 StGB

2. Rechtswidrigkeit

3. Verschulden

II. Rechtsfolge („haftungsausfüllender Tatbestand“)

Ersatz des durch die Rechtsgutsverletzung zurechenbar verursachten Schadens

Jeder der Beteiligten haftet für den gesamten Schaden (Gesamtschuldner), § 840 BGB

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