Schema zum Herausgabeanspruch des Ersatzes bzw. Abtretung des Ersatzanspruches bei Unmöglichkeit, § 285 BGB
I. Schuldverhältnis
II. Leistungsbefreiung des Schuldners
Schuldner ist gem. § 275 I-III BGB von seiner Leistungspflicht befreit
III. Erlangung eines Ersatzes oder Ersatzanspruchs
Schuldner muss einen Ersatz oder Ersatzanspruch erlangt haben
Erforderlich ist Identität zwischen dem geschuldeten Gegenstand und der Sache, die der Schuldner als Ersatz erlangt hat
IV. Kausalzusammenhang
Zwischen dem Umstand, der zur Unmöglichkeit der Leistung geführt hat und der Erlangung eines Ersatzes oder Ersatzanspruchs muss ein Kausalzusammenhang bestehen
V. Rechtsfolge: Herausgabeanspruch
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