Schema zum Herausgabeanspruch des Ersatzes bzw. Abtretung des Ersatzanspruches bei Unmöglichkeit, § 285 BGB

I. Schuldverhältnis

II. Leistungsbefreiung des Schuldners

Schuldner ist gem. § 275 I-III BGB von seiner Leistungspflicht befreit

III. Erlangung eines Ersatzes oder Ersatzanspruchs

Schuldner muss einen Ersatz oder Ersatzanspruch erlangt haben

Erforderlich ist Identität zwischen dem geschuldeten Gegenstand und der Sache, die der Schuldner als Ersatz erlangt hat

IV. Kausalzusammenhang

Zwischen dem Umstand, der zur Unmöglichkeit der Leistung geführt hat und der Erlangung eines Ersatzes oder Ersatzanspruchs muss ein Kausalzusammenhang bestehen

V. Rechtsfolge: Herausgabeanspruch

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