Schema zur Tierhalterhaftung - Haftung für vermutetes Verschulden, § 833 S. 2 BGB
I. Voraussetzungen („haftungsbegründender Tatbestand“)
1. Rechtsgutsverletzung
2. Durch ein Tier
a) Tier = Haus-/Nutztier
Tier, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist.
(Bsp.: Wachhund, Jagdhund des Försters, Hütehund des Hirten, Schlacht- und Zuchtvieh des Landwirts)
b) Kausalität iSd. Äquivalenztheorie
c) Realisierung der typischen Tiergefahr
Die Verletzung muss durch ein der animalischen Natur entsprechendes unberechenbares oder instinktgemäßes selbsttätiges Verhalten des Tieres herbeigeführt worden sein
3. Anspruchsgegner = Tierhalter
Wer das Tier im eigenen Interesse in seinem Hausstand oder Wirtschaftsbetrieb nicht nur ganz vorübergehend einsetzt.
Entscheidend ist dabei, wer über das Tier bestimmen kann und für den Unterhalt des Tieres aufkommt.
4. Verschulden wird vermutet
Exkulpation möglich: der vermutete Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt (Alt. 1) oder die vermutete Kausalität (Alt. 2) kann widerlegt werden!
II. Rechtsfolge („haftungsausfüllender Tatbestand“)
Ersatz des durch die Rechtsgutsverletzung zurechenbar verursachten Schadens
1. Schaden, §§ 249 ff. BGB
2. Mitverschulden, § 254 BGB
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