Schema zur beschränkten Geschäftsfähigkeit

I. Wirksamkeit

1. lediglich rechtlicher Vorteil (§ 107 BGB)

2. Einwilligung (ausdrücklich oder konkludent)

Unter einer Einwilligung versteht man die vorherige Zustimmung zu einem zustimmungsbedürftigen fremden Rechtsgeschäft.

II. Rechtsfolgen

1. Schwebende Unwirksamkeit (§§ 108, 109 BGB)

Schwebende Unwirksamkeit liegt vor, wenn die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts bis zur Genehmigung (bspw. § 184 BGB) oder durch den Ablauf einer Frist in der Schwebe bleibt.

2. Vertragspartner: Aufforderung (§ 108 II BGB) oder Widerruf (§ 109 BGB)

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