Schema zum Schuldnerverzug

I. Fälliger, durchsetzbarer Anspruch

II. Mahnung (§ 286 I BGB)

Empfangsbedürftige geschäftsähnliche Handlung, durch die dem Schuldner seine Leistungsverpflichtung noch einmal nachdrücklich vor Augen geführt werden soll. 

III. Nichtleistung trotz Möglichkeit (§ 286 I 1 BGB)

Der Schuldner kommt in Verzug, wenn er nach Zugang der Mahnung schuldhaft nicht rechtzeitig leistet.

IV. Vertretenmüssen

Wird vermutet, § 280 I 2 BGB.

V. Rechtsfolgen

Allgemein: Ersatz des Verzögerungsschadens (§ 286 I BGB), Verzugszinsen (§ 288 I BGB), Haftungsverschärfung beim Schuldner (§ 287 BGB)

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