Schema zum Schuldnerverzug
I. Fälliger, durchsetzbarer Anspruch
II. Mahnung (§ 286 I BGB)
Empfangsbedürftige geschäftsähnliche Handlung, durch die dem Schuldner seine Leistungsverpflichtung noch einmal nachdrücklich vor Augen geführt werden soll.
III. Nichtleistung trotz Möglichkeit (§ 286 I 1 BGB)
Der Schuldner kommt in Verzug, wenn er nach Zugang der Mahnung schuldhaft nicht rechtzeitig leistet.
IV. Vertretenmüssen
Wird vermutet, § 280 I 2 BGB.
V. Rechtsfolgen
Allgemein: Ersatz des Verzögerungsschadens (§ 286 I BGB), Verzugszinsen (§ 288 I BGB), Haftungsverschärfung beim Schuldner (§ 287 BGB)
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