Schema zur Tötung auf Verlangen, § 216 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Objekt: Ein anderer Mensch
b) Der Tötung ausdrücklich und ernsthaft verlangt

Verlangen ist mehr als ein bloßes Einverständnis des Getöteten, es besteht in der Einwirkung auf den Täter.

c) Handlung: Töten

d) Tatentschluss durch Getöteten hervorgerufen / Bestimmtsein

Ist der Fall, wenn der Täter nicht bereits vorher zur Tat endgültig entschlossen war.

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.

II. Rechtswidrigkeit

Eine Einwilligung des Getöteten stellt keinen Rechtfertigungsgrund da! 

III. Schuld

IV. Ergebnis

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