Schema zur Unterschlagung, § 246 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Objekt
(1) Sache
Jeder körperliche Gegenstand
(2) fremd
Fremd ist eine Sache, die wenigstens auch einem anderen als dem Täter gehört.
(3) beweglich
Beweglich ist eine Sache, die von ihrem bisherigen Standort körperlich entfernt werden kann und durch die Wegnahme auch entfernt wird.
b) Qualifikation: § 246 II StGB
c) Sich oder einem Dritten zueignen
Zueignungsabsicht reicht nicht aus, Täter muss sich die Sache tatsächlich zugeeignet haben.
d) Kausalität
Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
e) Objektive Zurechnung
Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
II. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe
III. Schuld
Allgemeine Entschuldigungsgründe
IV. Ergebnis
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