Schema zur Unterschlagung, § 246 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Objekt

(1) Sache

Jeder körperliche Gegenstand

(2) fremd

Fremd ist eine Sache, die wenigstens auch einem anderen als dem Täter gehört.

(3) beweglich

Beweglich ist eine Sache, die von ihrem bisherigen Standort körperlich entfernt werden kann und durch die Wegnahme auch entfernt wird.

b) Qualifikation: § 246 II StGB

c) Sich oder einem Dritten zueignen

Zueignungsabsicht reicht nicht aus, Täter muss sich die Sache tatsächlich zugeeignet haben.

d) Kausalität

Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

e) Objektive Zurechnung

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.

II. Rechtswidrigkeit 

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

III. Schuld 

Allgemeine Entschuldigungsgründe

IV. Ergebnis


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