Schema zum Verwendungsersatzanspruch des gutgläubigen/unverklagten Besitzers für nützliche Verwendungen, § 996 BGB

I. Vindikationslage im Zeitpunkt der Verwendung

Verwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Sache zugutekommen

II. Gutgläubigkeit/Nicht verklagt im Zeitpunkt der Verwendung

III. Nützliche Verwendung

IV. Werterhöhung

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