Schema zum Herausgabeanspruch gegen einen Dritten, § 822 BGB

I. Bereicherungsanspruch gegen den ursprünglichen Empfänger

II. Unentgeltliche Zuwendung des Erlangten durch den ursprünglichen Empfänger an einen Dritten

III. Kein Bereicherungsanspruch des Gläubigers gegen den ursprünglichen Empfänger

IV. Rechtsfolge: Herausgabeanspruch des Gläubigers gegen den Dritten

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