Schema zum Schadensersatz statt der Leistung bei anfänglicher Unmöglichkeit, § 311a II BGB

I. Wirksamer Vertrag

II. Anfängliche Unmöglichkeit nach § 275 I-III BGB

Schuldner braucht nach § 275 I-III BGB nicht zu leisten und Unmöglichkeit lag bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor

III. Vertretenmüssen, § 311a II 2 BGB

Wird vermutet

Schuldner kannte Leistungshindernis nicht

Schuldner hat Unkenntnis nicht zu vertreten

IV. Schaden

V. Rechtsfolge

Wahlrecht des Gläubigers zwischen: Schadensersatz satt der Leistung nach § 281 I 2, 3 BGB und Aufwendungsersatz nach § 284 BGB

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