Schema zum Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 327i Nr. 3, 327m III BGB - Digitale Produkte - Gewährleistungsrecht

I. Verbrauchervertrag über digitale Produkte, §§ 310 III, 327 I, II BGB (Anwendungsbereich)

1. Verkäufer = Unternehmer, § 14 BGB

2. Käufer = Verbraucher, § 13 BGB

3. Vorliegen eines digitalen Produkts, § 327b III, IV BGB (auf das Kaufrecht keine Anwendung findet)

Ggf. Abgrenzung zum Kaufrecht nötig!

II. Mangelhaftes digitales Produkt, § 327e BGB

1. Abweichen von subjektiven Anforderungen, § 327e II BGB

2. Abweichen von objektiven Anforderungen, § 327e III BGB

3. Abweichung von den Anforderungen an die Integration, § 327e IV BGB

4. Rechtsmangel, § 327g BGB

III. Zur maßgeblichen Zeit, § 327b BGB

Gem. § 327e I 2 BGB: Zeitpunkt der Bereitstellung nach § 327b BGB

Beachte Beweislastumkehr in § 327k BGB

IV. Vorliegen eines Vertragsbeendigungsgrundes, § 327m I Nr.1-6 BGB

V. Voraussetzungen des § 280 I BGB

§ 281 I 3, VI BGB beachten!

VI. Vertretenmüssen des Unternehmers

Vermutet, § 280 I 2 BGB

VII. Keine Verjährung, § 327j I-IV BGB

Alle Schemata aus dem Zivilrecht im schönen PDF-Format zum Download!

Für unsere Nutzer haben wir in dem Link zum Download einen Rabatt hinterlegt, der beim Checkout automatisch abgezogen wird.

Zum Download der Schemata

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!

Das könnte Dich auch interessieren

I. Anfechtungsgrund Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB) Beim Eigenschaftsirrtum irrt der…
I. Untergang/Verschlechterung/Unausführbarkeit des Werkes vor Abnahme II. Ursächlichkeit im…
I. Allgemeine Vorschriften 1. Verwandtschaft, § 1589 BGB Personen, deren eine von der anderen…

Der Semesterplaner, den wir uns im Studium gewünscht hätten:

Der perfekte Semesterplaner Mehr dazu

Unsere Inhalte als Downloads:

Mehr dazu

3.000 Euro Stipendium

Zur Anmeldung

Event-Kalender

Aktuelle Events für Jurastudenten und Referendare in Deutschland!
Finde heraus, was Dir die Juracon zu bieten hat

Weitere Schemata

I. Tatbestand 1. Erfolgsverursachung a) Handlung b) Erfolg c) Kausalität Kausal ist j…
Das Zurückbehaltungsrecht gewährt dem Schuldner das Recht, seine Leistung zu verweigern, bis der Glä…
I. Voraussetzungen („haftungsbegründender Tatbestand“) 1. Geschäftsherr Wer die Tätigkeit des Hand…
I. Zu sichernde Forderung Bei einem rechtsgeschäftlichen Pfandrecht handelt es sich um ein streng a…
Was hat Möhrle Happ Luther als Arbeitgeber zu bieten