Rechtfertigungsgrund: Gerechtfertigter Behandlungsabbruch

Autorin: Johanna Marx (Diplom-Juristin)

Überblick

Der gerechtfertigte Behandlungsabbruch stellt einen Rechtfertigungsgrund dar 1 und sollte bei der Prüfung von Rechtfertigungsgründen im Zusammenhang mit Behandlungsmaßnahmen beachtet werden. Er bezieht sich auf Behandlungsmaßnahmen, die grds. geeignet sind, das Leben eines lebensbedrohlich erkrankten Patienten zu erhalten bzw. zu verlängern.2 Als Behandlungsabbruch ist der Verzicht auf die Aufnahme lebensverlängernder medizinischer Maßnahmen oder die Einstellung bereits erfolgender lebenserhaltender Maßnahmen trotz einer damit verbundenen Todesfolge gerechtfertigt, wenn dies dem Willen des Patienten entsprach und das Ziel verfolgt hat, einem Krankheitsprozess seinen natürlichen Verlauf zu lassen.3

Voraussetzungen

Der Behandlungsabbruch ist gerechtfertigt, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Lebensbedrohende Krankheit

Der Patient muss an einer Krankheit leiden, die ohne Behandlung zum Tode führt.4

2. Behandlungsabbruch

Eine im Zusammenhang mit der Erkrankung stehende Behandlung muss unterlassen, begrenzt oder beendet werden (dies ist auch durch nach außen hin aktives Tun möglich).5 Den Behandlungsabbruch können der behandelnde Arzt, der Betreuer und Bevollmächtigte sowie dritte Personen, soweit sie als vom Arzt, Betreuer oder Bevollmächtigten für die Behandlung und Betreuung hinzugezogene Hilfspersonen tätig werden.6

3. Patientenwille

Der Behandlungsabbruch muss dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten entsprechen.7 Sofern der Patient entscheidungs- und einwilligungsfähig ist, muss er entsprechend den allgemeinen Einwilligungsgrundsätzen befragt und sein tatsächlicher Wille ermittelt werden.8 Bei einem entscheidungsunfähigen Patienten hingegen muss sein mutmaßlicher Wille ermittelt werden.9 Dabei sind zunächst die allgemeinen Grundsätze zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens zu beachten, der Patientenwille kann sich aber auch aus einer vorhandenen Patientenverfügung ergeben (§§ 1827 ff. BGB).10

  • 1. Vgl. BGHSt 55, 191.
  • 2. Sternberg-Lieben/Weißer, in: TüKo § 216 Rn. 65.
  • 3. BGHSt 64, 135; BGHSt 55, 191.
  • 4. Rengier, StrafR BT II, § 7 Rn. 13.
  • 5. Rengier, StrafR BT II, § 7 Rn. 13.
  • 6. Rengier, StrafR BT II, § 7 Rn. 16.
  • 7. Rengier, StrafR BT II, § 7 Rn. 13.
  • 8. Rengier, StrafR BT II, § 7 Rn. 21.
  • 9. Rengier, StrafR BT II, § 7 Rn. 22.
  • 10. Rengier, StrafR BT II, § 7 Rn. 22 f.