§ 211 StGB – Die einzelnen Mordmerkmale

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Bei den Mordmerkmalen kann zwischen den täterbezogenen besonderen Tatmotiven der 1. und 3. Gruppe und den objektiven tatbezogenen besonderen Tatumständen der 2. Gruppe unterschieden werden.

I. Mordlust (1. Gruppe)

Bei der Tötung aus Mordlust ist, nach Rspr., der einzige Beweggrund die Tötung selbst. Dem Täter geht es allein darum, einen anderen Menschen sterben zu sehen. Veraltet wurde sie auch als Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens beschrieben. Sie zeichnet sich vor allem durch die Austauschbarkeit des Opfers aus.

II. Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes (1. Gruppe)

Bei einer Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes findet bzw. sucht der Täter in der Tötung selbst eine geschlechtliche Befriedigung. Dies kann bereits iRd Tötung erfolgen oder auch durch späteres Betrachten eines die Tötung dokumentierenden Videos. Ebenfalls davon erfasst wird ein Töten, um sich später an der Leiche befriedigen zu können.
Das Tatopfer und das Objekt der Begierde bzw. die Person, auf die sich das sexuelle Verlangen des Täters bezieht, müssen identisch sein. Wird ein Begleiter getötet, um die Frau zu vergewaltigen, kann allenfalls eine Ermöglichungsabsicht in Betracht kommen.

III. Habgier (1. Gruppe)

Bei der Tötung aus Habgier handelt der Täter aus rücksichtloser Gewinnsucht. Habgier ist demnach das rücksichtslose Streben nach einem vermögenswerten Vorteil um jeden Preis. Nach Tätervorstellung wird sein Vermögen durch die Tötung unmittelbar vermehrt oder vor einer Minderung geschützt bzw. ein vermögenswerter Abfluss verhindert, z.B. in Form von Unterhaltszahlungen.

IV. Sonstige niedrige Beweggründe (1. Gruppe)

Niedrige Beweggründe sind Motive des Täters, die nach allgemeiner, sittlicher Anschauung verwerflich sind und auf niedrigster Stufe stehen. Es handelt sich um einen Auffangtatbestand („sonst aus“) und kann Motive wie Rache, Hass, Eifersucht o.ä. erfassen, sofern durch diese eine besonders niedrige Tätergesinnung zum Ausdruck gebracht wird. Es bedarf nach der Rspr. einer Gesamtwürdigung aller für den Täter entscheidenden Umstände.
Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind besondere, abnorme Wertvorstellungen und Anschauung des Täters nach der Rspr. nicht zu berücksichtigen, sondern allein die Vorstellungen der Bundesrepublik Deutschlands. Dies hat der BGH in dem sog. Ehrenmord-Urteil klarstellend entschieden.

V. Heimtücke (2. Gruppe)

Heimtückisch handelt nach der Rspr. derjenige, der in feindlicher Willensrichtung bewusst die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers ausnutzt. Die Literatur fordert darüber hinaus einen verwerflichen Vertrauensbruch. Für diesen findet sich keine Stütze im Gesetz, auch handelt es sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, sodass er gegen den Art. 103 II GG verstößt. Zudem wäre eine Heimtücke dann nur noch in dem beschränkten Rahmen innerhalb eines Näheverhältnisses möglich.

Der Täter muss die Arg- und Wehrlosigkeit nicht selbst herbeiführen, sondern muss nur die Umstände dafür erkennen. Arglos ist derjenige, der sich im konkreten Zeitpunkt der Tatbegehung keines Angriffs versieht. Wehrlos ist derjenige, der aufgrund seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder erheblich eingeschränkt ist.

Die Arglosigkeit fehlt, wenn der Täter dem Opfer offen feindselig gegenübertritt, sein Vorhaben im Vorwege ankündigt oder bereits andere gewisse Umstände unmittelbar vorausgehend eingetreten sind, wie z.B. sich andeutende oder schon tatsächlich erfolgte körperliche Auseinandersetzungen. Eine Ausnahme hiervon ist gegeben, wenn die Zeitspanne für jede Reaktion zu kurz war, sodass ein Handeln gar nicht möglich war. Nicht ausreichend ist hingegen eine latente Angst des Opfers.

Das Opfer muss weiter die Fähigkeit haben Argwohn entwickeln zu können. Diese Fähigkeit fehlt bei Kleinstkindern, Säuglingen oder evtl. Geisteskranken, wenn sie nach ihrem Entwicklungsstand nicht in der Lage sind, argwöhnisch zu werden. In diesen Fällen kann aber ggfls. auf die Arglosigkeit schutzbereiter Dritter bzw. Aufsichtspersonen abgestellt werden, d.h. Eltern, Pflegekräfte, Betreuer o.ä.
Schlafende können nach Rspr. Arglos sein, wenn sie sich im Zeitpunkt des Schlafenlegens keines Angriffes versehen haben. Sie „nehmen die Arglosigkeit mit in den Schlaf“. Anders liegt der Fall, wenn sie trotz Argwohns vom Schlaf übermannt werden. Ebenso sind Bewusstlose nicht arglos, da es sich dabei nicht um einen freiwillig hervorgerufenen Zustand handelt.

Ein Handeln in feindlicher Willensrichtung fehlt, wenn der Täter nur das vermeintlich Beste für das Opfer möchte, z.B. um das Opfer vor einem großen Unheil zu bewahren, oder aus Mitleid erlösen möchte.

VI. Grausam (2. Gruppe)

Grausam handelt derjenige, der dem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Dauer oder Stärke über das für die Tötung Erforderliche hinausgehen.

VII. Gemeingefährliche Mittel (2. Gruppe)

Gemeingefährliche Mittel sind solche, die geeignet sind eine Vielzahl von Personen zu töten und bei denen der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Das Mittel zeichnet sich vor allem durch seine Unbeherrschbarkeit aus, z.B. Sprengstoff, Brandstiftungen, o.ä..

VIII. Eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken (3. Gruppe)

Diese Merkmale liegen nach Rspr. vor, wenn der Täter subjektiv eine andere (Straf-) Tat zum Anlass für die Tötung nimmt. Es geht um die Verknüpfung von Unrecht mit Unrecht im Sinne einer besonders verwerflichen Handlungsabsicht. Das Motiv muss sich hierfür auf eine andere rechtswidrige Tat iSd § 11 I Nr. 5 StGB beziehen, die entweder vom Täter selbst oder einem Dritten verwirklicht werden soll, aber nicht zwingend vorliegen muss. Maßgeblich ist die verwerfliche Täterintention, nicht das Vorliegen einer anderen Tat, damit kann die andere Tat auch ggfls. gerechtfertigt sein. Entscheidend ist nur die Motivierung des Täters, z.B. um eine weitere Aufdeckung einer Tötung in Notwehr zu verhindern, erschießt er einen unbeteiligten Dritten, der Zeuge war.

Die Ermöglichungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter tötet, um eine andere Straftat zu ermöglichen. Die Verdeckungsabsicht liegt vor, wenn der Täter tötet, um eine Aufdeckung oder Aufklärung einer anderen Tat zu verhindern. Eine bereits erfolgte Entdeckung schließt die Absicht nicht aus, solange der Täter durch die Tötung eine Möglichkeit sieht, die vollständige Aufdeckung zu verhindern. Nach Ansicht des BGHs handelt es sich hierbei um keinen Straftatbestand zum Schutz der Rechtspflege, sodass nicht notwendigerweise die staatliche Strafverfolgung verhindert werden soll, sondern jede Verhinderung privater Entdeckung als subjektive Willenseinstellung genügt.

Umstritten war lange, ob eine Tötung iRd Verdeckungsabsicht durch Unterlassen möglich ist. Dies begründete sich nach einer Ansicht daraus, dass ein Verdecken nur iSe „Zudeckens“ zu verstehen sei und demnach ein aktives Tun zwingend erforderlich sei. Dies ist nach neuer Rspr. und h.M. nicht mehr tragbar, sodass auch ein „nicht Aufdecken“ iSe Unterlassens gem. der Entsprechungsklausel des § 13 I StGB genügt.

IX. Die Hemmschwellentheorie

Die Hemmschwellentheorie wurde von der Rspr. iRd Prüfung des Tätervorsatzes entwickelt. Nach Ansicht der Rspr. muss der Täter, um einen anderen zu töten, eine höhere Hemmschwelle überwinden. Dies darf nicht dahingehend falsch verstanden werden, dass höhere Anforderungen an den Vorsatz selbst gestellt werden. Es werden ausschließlich höhere Anforderung an die Beweise und die entsprechende Feststellung bzw. Belegung des Tötungsvorsatzes gestellt, iSd § 261 StPO.