Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
Der Tatbestand enthält zwei verschiedene Erfolgstatbestandsmerkmale. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass eine andere Person entweder körperliche misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt wurde.
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Die Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen (= krankhaften, abnormalen körperlichen) Zustandes. Bei einem pathologischen Zustand weicht der Zustand des Opfers demnach von dem Normalzustand ab. Zum Beispiel stellt bereits die Infektion mit dem HIV-Virus eine solche Abweichung vom Normalzustand dar, ohne dass es den Ausbruch der Krankheit bedarf. Weiter wird auch ein krankhaft seelischer Zustand erfasst. Die Rechtsprechung fordert aber, dass dieser mit einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Zustandes einhergeht.