Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
I. Objektiver Tatbestand
Die Tathandlung liegt in der rechtswidrigen Nötigung, durch die ein anderer Mensch durch den Einsatz von Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung bestimmt wird.
1. Gewalt
Das Nötigungsmittel kann zum einen in Gewalt gegen eine Person liegen. Demnach muss der Täter einen körperlich wirkenden Zwang beim Opfer hervorrufen, der dazu geeignet und bestimmt ist, einen geleisteten oder zu erwartenden Widerstand zu überwinden.
Das Erfordernis der Kraftentfaltung stellt auf den körperlich wirkenden Zwang beim Genötigten nicht auf die Nötigungshandlung selbst ab. Damit muss diese nicht notwendigerweise in der physischen Einwirkung liegen, sondern kann sowohl physisch als auch psychisch erfolgen.
Sie kann sich unmittelbar gegen das Opfer selbst oder einen Dritten wenden. Nicht ausreichend ist hingegen das bloße Ausnutzen eines Überraschungsmoments ohne körperlich wirkenden Zwang.
Bsp.: A ärgert sich mit Gleichgesinnten über die zunehmende Umweltverschmutzung durch den Verkehr. Daher setzen sich A und die Gleichgesinnten auf eine Autobahn, um so den Verkehr auf dieser zum Erliegen zu bringen. Es entwickelt sich im Nachgang ein Stau von erheblicher Länge und Verzögerung für die Fahrer.
a) Fraglich ist, ob die Blockade der Fahrbahn den objektiven Tatbestand des § 240 StGB iSd Gewaltanwendung erfüllt.
aa) Das Reichsgericht hat zunächst unter der Gewaltanwendung die physische Kraftentfaltung zur Überwindung eines geleisteten oder erwartenden Widerstandes verstanden. Maßgeblich war dabei das Vorgehen des Täters und weniger die Auswirkungen auf das Opfer.
Nach dieser Ansicht würde im obigen Beispiel folglich keine Gewalt vorliegen.
bb) Der BGH weichte die Anforderungen an die Gewalthandlung hinsichtlich der körperlichen Kraftentfaltung auf. Er ließ in der Folgezeit jede körperliche Tätigkeit genügen, sofern diese zur Überwindung eines geleisteten oder zu erwartenden Widerstandes eingesetzt wurde.
Das bloße Sitzen als körperliche Tätigkeit würde nach dieser Ansicht insofern ausreichen, um den § 240 StGB zu erfüllen.
cc) In der Rechtsprechung folgte eine Reduzierung des körperlichen Erfordernisses auf Seiten des Opfers, sodass auch ein rein psychisch vermittelter Zwang, sog. vergeistigter Gewaltbegriff, den § 240 StGB erfüllen konnte.
Im vorliegenden Beispiel ist dies in dem psychischen Zwang der Autofahrer zu sehen, die anhalten mussten, um nicht einen der Demonstranten zu töten.
dd) Das BVerfG sah in dem vergeistigten Gewaltbegriff einen Verstoß gegen den Art. 103 II GG, da er insoweit die natürliche Wortgrenze des Gewaltbegriffes überschreite. Nach dieser Ansicht sei für den Begriff der Gewalt eine körperliche Zwangswirkung auf Seiten des Opfers vorauszusetzen, sog. moderner Gewaltbegriff. Geistige bzw. seelische Einflüsse allein könnten den Tatbestand des § 240 StGB insofern nicht erfüllen, sondern lediglich als Alternative der Drohung verstanden werden.
Im Beispielfall wäre eine Nötigung durch Gewalt hinsichtlich der ersten herannahenden Fahrer folglich abzulehnen.
ee) Der BGH hat den sog. modernen Gewaltbegriff insoweit bestätigt, dass er in einer späteren Entscheidung ebenfalls davon ausging, dass kein ausreichender Zwang von den Demonstranten auf die ersten herannahenden Fahrer vorliege.
Anders sehe dies jedoch hinsichtlich der nachfolgenden Fahrer aus. Während die ersten Fahrer die Blockade noch auflösen bzw. durchbrechen könnten, stellen die ersten anhaltenden Fahrer mit ihren Fahrzeugen nun für die nachfolgenden Fahrzeuge eine unüberwindbare Barriere dar. Aus ihnen folgt eine physische Barriere, die den Gewaltbegriff insoweit erfüllt. Das BVerfG hat dies auch als verfassungskonform bestätigt. Das Verlangen einer physisch wirkenden, unüberwindbaren Barriere wird insoweit dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 II GG unter Berücksichtigung der Wortgrenze des Gewaltbegriffes gerecht.
b) In dem obigen Beispiel ist weiter zu berücksichtigen, dass es fraglich erscheint, ob eine Gewaltanwendung in unmittelbarer oder mittelbarer Täterschaft durch die „Benutzung“ der Autofahrer in der ersten Reihe gegeben ist.
Der BGH hat in diesen Fällen angenommen, dass die zuerst auf die Demonstranten treffenden Autofahrer von diesen bewusst als Werkzeug zur Herstellung einer tatsächlich physisch wirkenden und unüberwindbaren Barriere genutzt werden. Das BVerfG spricht in diesen Fällen ausdrücklich von Nötigung in mittelbarer Täterschaft. Dies folge daraus, dass die Demonstranten für die ersten Autofahrer eine Rechtfertigungslage in Form eines rechtfertigenden Notstandes nach § 35 I StGB schaffen. Damit läge eine mittelbare Täterschaft durch Erzeugung einer Rechtfertigungslage vor.
Eine Ansicht in der Literatur fordert hingegen, dass die mittelbare Täterschaft durch Nötigung oder einen vorsatzausschließenden Irrtum hervorgerufen werden müsse. In den Fällen der Sitzblockaden ist dies jedoch ebenfalls gegeben, da durch diese ein iSd § 35 I StGB vergleichbarer Nötigungsdruck geschaffen wird. Immerhin würden die Autofahrer sich einer Körperverletzung oder sogar eines Totschlags strafbar machen, sofern sie nicht anhielten.
2. Drohung
Zum anderen kommt als Nötigungsmittel eine Drohung mit einem empfindlichen Übel in Betracht. Eine Drohung liegt vor, wenn der Täter ein empfindliches Übel iSe nicht unerheblichen Nachteils in Aussicht stellt und vorgibt, auf dessen Eintritt Einfluss zu haben.
Ein empfindliches Übel ist, nach Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, geeignet, einen besonnenen Menschen zu beeinflussen und zu einem Handeln im Sinne des Täters zu veranlassen. Das Übel kann sich dabei entweder gegen den Genötigten oder einen Dritten richten, sofern die Verwirklichung gegen einen Dritten auch für den Genötigten ein Übel darstellt.
a) Drohung mit einem Unterlassen
Es ist umstritten, ob die Ankündigung eines Unterlassens als Drohung angesehen werden kann.
Bsp.: A droht damit, eine bereits gestellte Strafanzeige in anderer Sache gegen den B nicht zurückzunehmen, wenn er ihm nicht einen bestimmten Geldbetrag bezahlt.
Nach einer Ansicht könne ein Unterlassen nur dann eine Drohung darstellen, wenn insofern eine Pflicht zum Handeln bestehe. Andernfalls bestehe keine Rechtspflicht des Täters zum Handeln, sodass in der Androhung des Unterlassens auch kein Übel für den Genötigten vorliegen könne.
Nach der h.M. ist eine Drohung mit einem Unterlassen grundsätzlich möglich und es bedürfe keiner Rechtspflicht zum Handeln. Entscheidend sei ausschließlich, ob die Verknüpfung von Mittel und Zweck unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls verwerflich ist.
Die vorzugswürdigen Argumente sprechen für die h.M., da es zum Teil sonst vom Zufall abhänge, wie der Täter seine Drohung formuliert. Zumal auch ein Unterlassen einen erheblichen Nachteil für das Opfer bewirken kann.
b) Drohung durch Unterlassen
Die Drohung selbst kann nach h.M. durch ein Unterlassen nach den allgemeinen Grundsätzen des ATs, d.h. sofern eine Rechtspflicht zum Handeln besteht, begangen werden.
3. Nötigungsziel
Das Nötigungsziel und somit auch der Taterfolg ist das Bestimmen des Opfers zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen im Sinne des Täters, welches nicht seinem eigenen Willen entspricht.
II. Rechtswidrigkeit, § 240 II StGB
Nach § 240 II StGB ist es erforderlich, dass Umstände vorliegen, die das Nötigungsmittel als verwerflich erscheinen lassen. Entscheidend ist, ob die Verknüpfung von Mittel und Zweck unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls verwerflich bzw. sozial unerträglich ist, sog. Mittel-Zweck-Relation. Unberücksichtigt bleiben sog. Fernziele, d.h. Ziele, um die es dem Täter eigentlich geht, z.B. der Umweltschutz.
Die besonderen Tatumstände müssen auch vom Vorsatz des Täters umfasst sein. Prüfungsort ist die Rechtswidrigkeit, es handelt sich insoweit nicht um ein objektives Tatbestandsmerkmal.