Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
Die Delikte gegen die persönliche Freiheit schützen die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung. Sie erfassen insoweit den Schutz vor vis absoulta, d.h. die willensausschließende Gewalt und vor vis compulsiva, die willensbeugende Gewalt.