Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Der § 216 StGB erfordert im objektiven Tatbestand ein ausschließliches, ernsthaftes Verlangen seitens des Opfers, durch das der Täter zur Tötung bestimmt wird.

Das Opfer muss gegenüber dem Täter seinen Wunsch der eigenen Tötung in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck gebracht haben. Der Wunsch muss ernsthaft auf Grundlage einer fehlerfreien Willensentschließung getroffen worden sein. Die Ernstlichkeit ist demnach ausgeschlossen, sofern sein Wunsch auf Zwang, Täuschung oder einem Motivirrtum basiert. Weiter muss eine gewisse innere Festigkeit hinsichtlich der Entscheidung gegeben sein, sodass ein einmaliger Ausspruch iRe depressiven Phase nicht allein genügen kann. Abschließend muss dieser Wunsch auch im Zeitpunkt der Tatbegehung nach wie vor vorliegen.

Die Tathandlung muss in der Tötung liegen und ist folglich von der straflosen Beihilfe zum Selbstmord abzugrenzen.

Beispielsweise:

  • (1) A bittet B, ihm ein Gift zu verabreichen. B kommt der Bitte nach und A verstirbt.
    Hier ist der § 216 StGB gegeben, da B die Tatherrschaft innehatte und durch den B bestimmt wurde ihn zu töten.
  • (2) A bittet den B, ihm ein Gift zu besorgen. B kommt dieser Bitte nach. A verabreicht sich das
    Gift selbst und verstirbt.
    Hier ist lediglich eine straflose Beihilfe zum Selbstmord gegeben (Unterlassungsstrafbar-keiten außen vor gelassen). Dies folgt daraus, dass A die Tatherrschaft innehatte und B nur als Teilnehmer iSe Beihilfe tätig geworden ist. B handelte straflos, da die Selbsttötung keine teilnahmefähige, strafbare Handlung darstellt.

Entscheidend ist demnach, wer die Tatherrschaft über das Geschehen, insbesondere über den „point of no return“ hat. Die Abgrenzung erfolgt anhand der im AT gelernten Theorien.

Eine Tötung durch Unterlassen wegen Nichteingreifens nach Eintritt einer Bewusstlosigkeit beim Opfer nimmt die Rspr. aufgrund eines damit verbundenen Tatherrschaftswechsels an. Der andere müsse nach dieser Ansicht aufgrund des Tatherrschaftswechsels als Garantenpflichtiger tätig werden. Selbst wenn eine solche Garantenpflicht nicht gegeben wäre, solle eine Hilfeleistungspflicht zumindest nach § 323c StGB angenommen werden.
Die Literatur lehnt diese Auffassung ab. Sie begründet dies damit, dass eine Bestrafung ansonsten von dem Zufall abhänge, ob im Zeitpunkt der Bewusstlosigkeit überhaupt noch eine Rettung möglich ist oder nicht. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum eine Garantenpflicht aus der freien Entscheidung zur Selbsttötung folgen soll.

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