Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Der erpresserische Menschenraub nach § 239a StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das dem Schutzgut der Freiheit, der Unversehrtheit des Entführten sowie der um diesen besorgten Dritten dient.

I. § 239a I Hs. 1, 1. und 2. Alt. StGB

Der § 239a I Hs. 1 StGB setzt im objektiven Tatbestand das Herstellen einer Bemächtigungslage voraus, indem der Täter einen Menschen entführt oder sich seiner bemächtigt, um die Sorge um dessen Wohl für eine Erpressung Dritter auszunutzen. Damit ist weiter eine sog. Erpressungsabsicht als subjektives Tatbestandsmerkmal erforderlich. Unerheblich ist dabei, dass die Erpressung tatsächlich erfolgt, es genügt allein die Absicht. Zu bedenken ist, dass nach Ansicht der Rspr. in jeder räuberischen Erpressung zugleich ein Raub vorliegt. Damit kann der § 239a I StGB auch in Betracht kommen, wenn der Täter auf die Begehung eines Raubes abzielt.

Entführen ist gegeben, wenn das Opfer gegen seinen Willen an einen anderen Ort gebracht wird, an dem es dem Einfluss des Täters ausgesetzt ist.

Ein Sichbemächtigen ist die anhaltende physische Herrschaft über ein Opfer, ohne dass es einer Ortsveränderung bedarf.

Der objektive Tatbestand kann dabei in einem Zwei- als auch Dreipersonenverhältnis vorliegen. Demnach kann das Opfer der Entführung oder des Sichbemächtigens zugleich auch der Nötigungsadressat sein. Entscheidend ist aber, dass zwischen dem Sichbemächtigen und der Erpressung ein funktionaler Zusammenhang und eine gewisse Stabilisierung der Bemächtigungslage gegeben sein muss. Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Norm „ausnutzen“. Sprich, der Täter muss eine stabilisierte Bemächtigungslage über das Opfer für die Erpressung funktional nutzen. Dies ist nicht gegeben, wenn das gewünschte Verhalten des Opfers ausschließlich bzw. überwiegend mit der Drohung durchgesetzt wird. Der Bemächtigungssituation würde insoweit keine eigenständige Bedeutung zukommen.

II. § 239a I Hs. 2 StGB

Schafft der Täter die Bemächtigungslage zunächst ohne Absicht eine Erpressung vorzunehmen und nutzt er die weiterhin bestehende Bemächtigungslage unter Begehung einer Erpressung aus, greift der § 239 I Hs. 2 StGB, sofern bereits unmittelbar zur Erpressung angesetzt wurde.