Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
Bei den Delikten mit dem geschützten Rechtsgut des menschlichen Lebens (und der körperlichen Unversehrtheit) liegt idR der Schwerpunkt im AT.
A. Anwendbarkeit
Die Anwendbarkeit beginnt (nach h.M.) mit Einsetzen der Eröffnungswehen, d.h. dem Beginn der Geburt, davor sind ausschließlich die §§ 218 ff. StGB anwendbar. Sie endet mit dem Tod des Menschen, d.h. nach h.M. mit Einsetzen des Hirntodes.
B. Verhältnis der Tötungsdelikte
I. Untereinander
Beide Tatbestände – § 211 StGB und § 212 StGB – erfordern objektiv ein kausales und zurechenbares Herbeiführen des Todes eines anderen Menschen. Der § 212 StGB nimmt – anders als der § 211 StGB – dabei keine weiteren Eingrenzungen hinsichtlich der Art und Weise der Tötung vor. Fraglich ist die Bedeutung des Zusatzes „ohne Mörder zu sein“ im § 212 StGB.
Während die Literatur in dem § 212 StGB einen Grundtatbestand sieht, zu dem der § 211 StGB eine Qualifikation darstellt, handelt es sich für die Rechtsprechung um zwei selbstständige, voneinander unabhängige Tatbestände. Der Zusatz habe nach Ansicht der Rspr. einen rein deklaratorischen Charakter. Entscheidend ist dieser Streitpunkt vor allem beim Vorliegen gekreuzter Mordmerkmale des Täters und Teilnehmers. Es handelt sich um ein AT-Problem iRd Akzessorietätsgrundsatzes.
Unstreitig ist hingegen, dass der § 216 StGB einen eigenständigen Milderungstatbestand darstellt.
II. zu den Körperverletzungsdelikten
Nach h.M. stellt eine Körperverletzung ein notwendiges Zwischen- bzw. Durchgangsstadium der Tötung dar. In dem Tötungsvorsatz ist der Vorsatz zur Körperverletzung miterfasst. Bei Verwirklichung des Tötungsdeliktes tritt die notwendigerweise mitverwirklichte Körperverletzung subsidiär zurück. Bleibt das Tötungsdelikt hingegen im Versuch stecken, bleiben die vollendeten Körperverletzungsdelikte evtl. in Idealkonkurrenz stehen, um eine entsprechende Schwere der Tatbegehung hervorzuheben.