Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))
Es handelt sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt, in dessen Rahmen vorwiegend AT-Probleme zu beachten sind. Insbesondere iRd des tatbestandsspezifischen Gefahrenzusammenhangs, ob für den Eintritt der schweren Folge der Körperverletzungserfolg eingetreten sein muss oder bereits auf die Körperverletzungshandlung abgestellt werden kann (siehe hierzu AT-Skript). Ansonsten ergeben sich keine zusätzlichen Besonderheiten. Als Grundtatbestand kommt neben den §§ 223 – 226 StGB auch der § 340 I, III StGB in Betracht. Hinsichtlich der schweren Folge ist auch hier der § 18 StGB anzuwenden.