§ 231 StGB - Beteiligung an einer Schlägerei

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin))

Eine Beteiligung an einer Schlägerei gem. § 231 StGB stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar. Nach diesem wird bereits die Beteiligung an einer Schlägerei, unabhängig vom Eintritt eines konkreten Erfolges, bestraft. Dies begründet sich, zum einen aus der besonderen Gefährlichkeit bzw. gefährlichen Dynamik einer Schlägerei, zum anderen aus der Problematik, den einzelnen Beteiligten ihre Einzelverantwortlichkeit nachzuweisen.
Eine Schlägerei gem. § 231 StGB stellt eine gegenseitige Körperverletzung unter aktiver Mitwirkung von mindestens drei Personen dar. Ein von mehreren verübter Angriff setzt hingegen eine Beteiligung von mindestens zwei Personen voraus. Der Angriff ist hierbei eine feindliche, unmittelbar gegen den Körper eines anderen zielende Einwirkung, unabhängig vom Vorliegen einer tatsächlichen Gewalteinwirkung.
Für eine Beteiligung iSd § 231 StGB ist die physische oder psychische Mitwirkung an der Tätlichkeit vor Ort entscheidend. Damit ist nicht das Zuschlagen an sich erforderlich, sondern auch jedes Anfeuern, Hingeben von Schlägern o.ä. ist bereits vom § 231 I StGB erfasst, sofern es zu irgendeinem Zeitpunkt iSd § 231 II StGB vorwerfbar war. Nach teilweiser Ansicht stellt der Abs. 2 damit einen Tatbestandsausschluss dar. Nach h.M. hingegen handelt es sich bei diesem nur um einen deklaratorischen Verweis auf mögliche Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe. Hier sind beide Ansichten vertretbar.

Bei der Verursachung des Todes eines Menschen oder einer schweren Körperverletzung handelt es sich um eine objektive Strafbarkeitsbedingung, sodass sich der Vorsatz hierauf nicht beziehen muss. Die schwere Folge ist somit am Ende des Tatbestandes nach Feststellung des subjektiven Tatbestandes zu prüfen. Allein entscheidend ist, dass sich in der schweren Folge als tatbestandsspezifische Folge die Gefährlichkeit der Schlägerei niedergeschlagen hat. Damit bedarf es keiner Ursächlichkeit zwischen dem einzelnen Tatbeitrag der Beteiligten und dem Eintritt der schweren Folge. Auch ein frühzeitiges Aussteigen oder erst späteres Hinzukommen ist unerheblich. Tatopfer kann sowohl ein unbeteiligter Dritter als auch der Täter selbst sein.