Schema zum Vertragsverletzungsverfahren, Art. 258, 259 AEUV
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit
Funktionell der EuGH nach Art. 258 und Art. 259 iVm. Art. 256 I AEUV.
II. Parteifähigkeit
Passiv: Mitgliedstaat, dem die Verletzung des Unionsrechts zur Last gelegt wird, Art. 259 AEUV
Aktiv: Kommission, Art. 258 I AEUV, oder Mitgliedstaat, Art. 259 AEUV
III. Vorverfahren
Variante 1: Kommissionsklage
1) Erstes Mahnschreiben
2) Begründete Stellungnahme
Abschluss mit fruchtlosem Fristablauf
Variante 2: Staatenklage
1) Einschaltung der Kommission
2) Stellungnahme
3) Begründete Stellungnahme
Abschluss mit begründeter Stellungnahme oder mit Ablauf von drei Monaten ab Befassung der Kommission
IV. Klagegegenstand
Nach Art. 258/259 AEUV ein Verstoß gegen „eine Verpflichtung aus den Verträgen“ durch eine Maßnahme (Tun/Unterlassen) des Mitgliedstaates.
Umfasst Verstöße gegen Primärrecht, internationale Übereinkünfte der Union gem. Art. 216 AEUV und Sekundärrecht gem. Art. 288 AEUV.
V. Rechtsschutzbedürfnis
Interesse an der Feststellung des Vertragsverstoßes im Hinblick auf eine mögliche Wiederholung der Verletzung oder als Grundlage für Staatshaftungsansprüche.
B. Begründetheit
Die Klage ist begründet, wenn die von der Kommission oder dem Mitgliedstaat behauptete Verletzung von dem beklagten Mitgliedstaat zurechenbar begangen wurde.
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