Schema zur Fahrerhaftung, § 18 I StVG

I. Voraussetzungen („haftungsbegründender Tatbestand“)

1. Rechtsgutverletzung: wie bei § 823 I BGB

2. Bei Betrieb des KfZ

a) Kausalität iSd. Äquivalenz

b) Realisierung der Betriebsgefahr

h.M.: nach verkehrstechnischer Auffassung sind im öffentlichen Verkehr alle KfZ in Betrieb, die sich darin bewegen oder in verkehrsbeeinflussender Weise stehen

3. Anspruchsgegner = Fahrer

Der im Augenblick des Unfalls das KfZ lenkt und die tatsächliche Gewalt über das Steuer hat

4. Verschulden wird vermutet

§ 18 I 2 StVG: Beweislastumkehr!

5. Kein Ausschluss/Einschränkung gem. §§ 8, 8a, 15 StVG

II. Rechtsfolge („haftungsausfüllender Tatbestand“)

1. Schadenersatz gem. §§ 10 ff. StVG; Höchstsumme § 12 StVG

2. Schmerzensgeld gem. § 11 S. 2 StVG

3. Mitverschulden:

a) Wenn Anspruchsteller und -gegner unter das StVG fallen:

- § 17 II StVG

- § 17 III StVG

b) Wenn Anspruchsteller nicht unter StVG fällt: § 254 BGB

Sonderfall: § 9 StVG iVm. § 254 BGB, wenn zwar ein Verkehrsunfall vorliegt, der Geschädigte aber nicht unter das StVG fällt und die Sachherrschaft einem Dritten überlassen hat, der den Unfall verursacht hat

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