Schema zur Haftung des Tieraufsehers, § 834 BGB
I. Voraussetzungen („haftungsbegründender Tatbestand“)
1. Tieraufseher durch Vertrag
Derjenige, der die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt.
2. Rechtsgutsverletzung
3. Durch ein Tier
a) Tier = Nutz-/ Haustier
Ein Tier, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist.
Dabei ist die allgemeine Zweckbestimmung durch den Halter entscheidend!
b) Kausalität iSd. Äquivalenztheorie
c) Realisierung der typischen Tiergefahr
Die Verletzung muss durch ein der animalischen Natur entsprechendes unberechenbares oder instinktgemäßes selbsttätiges Verhalten des Tieres herbeigeführt worden sein
4. Keine Exkulpation, gem. § 834 S 2 BGB
II. Rechtsfolge („haftungsausfüllender Tatbestand“)
1. Schaden, §§ 249 ff. BGB
2. Mitverschulden, § 254 BGB
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