Schema zum Verwaltungszwang im gestreckten Verfahren (NI)

I. Rechtsgrundlage

§ 64 I NPOG (ggf. iVm. § 70 I NVwVG)

II. Formelle Rechtmäßigkeit der Vollstreckung

1. Zuständigkeit

Vollzugsbehörde = diejenige, die den VA erlassen hat, § 64 III NPOG, § 70 NVwVG

2. Verfahren

Anhörung entbehrlich nach § 28 II Nr. 5 VwVfG iVm. § 1 I NVwVfG

3. Form

Schriftform

III. Materielle Rechtmäßigkeit der Vollstreckung

1. GrundVA gerichtet auf Handlung, Duldung oder Unterlassung, § 64 I NPOG

2. Vollstreckbarkeit des GrundVA, § 64 I NPOG

a) Unanfechtbarkeit = Bestandskraft, d.h. GrundVA kann nicht mehr angegriffen werden

b) Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung = Fall des § 80 II VwGO, § 80 II 1 Nr. 2, 3, 4 VwGO

3. Rechtmäßigkeit des GrundVA

Nach ganz h.M. für Vollstreckung nicht notwendig

4. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen

a) Richtiges Zwangsmittel, § 65 I NPOG

- Ersatzvornahme, § 66 NPOG

- Zwangsgeld, § 67 NPOG

- Unmittelbarer Zwang, § 69 NPOG

b) Androhung, § 70 NPOG

Grds. schriftlich

c) Festsetzung, § 67 NPOG

Bei Zwangsgeld erforderlich

d) Anwendung des Zwangsmittels

Insbesondere Verhältnismäßigkeit (§ 4 NPOG)

5. Keine Vollstreckungshindernisse

- Materielle Einwände gegen Vollstreckungstitel nach dessen Erlass

- Rechtliche Unmöglichkeit (zB. Wegen entgegenstehender Rechte Dritter)

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