Schema zur Defensivnotstandshilfe, § 228 BGB

I. Notstandshilfelage i.S.d. § 228 BGB eines Dritten

1. Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut eines Dritten

Anders als i.F.d § 227 BGB (Notwehr) braucht die Gefahr nicht gegenwärtig zu sein. Es reicht eine drohende Gefahr. Eine drohende Gefahr liegt vor, wenn eine auf tatsächliche Umstände gegründete Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht.

Notstandsfähig sind alle rechtlich geschützten Interessen.

2. Gefahr muss von fremder Sache ausgehen

Fremd ist jede Sache, die nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist - bzw. die im Miteigentum eines anderen steht. 

II. Notstandshandlung

1. Zerstörung / Beschädigung

a) Zerstörung 

Zerstört ist eine Sache, wenn sie so weitgehend beschädigt worden ist, dass ihre Gebrauchsfähigkeit vollkommen aufgehoben worden ist.​

b) Beschädigung

Beschädigung ist eine nicht ganz unerhebliche Verletzung der Substanz, sodass die Sache in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt wird.​ 

2. Erforderlichkeit

Eine Notstandshandlung ist erforderlich, wenn sie geeignet ist, die Gefahr abzuwenden und das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellt.

3. Verhältnismäßigkeit

Der Eingriff ist verhältnismäßig, wenn das geschützte Interesse dem beeinträchtigten Interesse überwiegt.

Die Tat muss ein angemessenes Mittel sein, die Gefahr abzuwenden.

III. Subjektives Rechtfertigungselement

Abwendungswille 
Der Täter muss der Gefahr mit Abwendungswillen für einen Dritten entgegentreten, also die Absicht im Sinne eines zielgerichteten Wollens besitzen, die Gefahr vollständig abzuwenden oder zumindest abzuschwächen.


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